Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Traunwalchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Traunwalchen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Traunreut, Ortsteil Traunwalchen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Traunwalchen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.

Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, können passive Mitglieder werden, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Voraussetzung ist, dass mindestens 10 Jahre ehrenamtlich Feuerwehrdienst geleistet wurde. Feuerwehrdienstleistende, die in Ausübung ihres Dienstes oder im beruflichen wie im privaten Bereich einen Unfall erleiden und dadurch dienstuntauglich werden, können ebenfalls passive Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein und unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge.

Weitergehende Rechte oder Pflichten bezüglich des aktiven oder passiven Wahlrechts bestehen nicht.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten will. Sie soll ihren Wohnsitz in Traunwalchen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Für fördernde Mitglieder entfallen die vorgenannten Forderungen.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.
  2.  Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3.  Ein aktives oder passives Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist, falls Beitragspflicht besteht. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4.  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschussbeschlusses beim Vorstand  eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, falls es die Vermögenslage des Vereins erfordert. Darüber und über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Aktive und passive Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ebenfalls von der Beitragspflicht befreit werden. Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem stellvertretenden Schriftführer
    5. dem Kassenwart
    6. dem stellvertretenden Kassenwart
    7. dem Kommandanten
    8. dem stellvertretenden Kommandanten
    9. dem Leiter der Jugendgruppe (sofern eine Jugendgruppe vorhanden ist)
  2. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die unter Nr. 7 und 8 genannten Personen werden in einer Dienstversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Leiter der Jugendgruppe wird vom Kommandanten bestimmt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann  jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben, außer der unter Nr. 7, 8 und 9 genannten Personen.
  4. Die Wahl nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt geheim. Es gilt derjenige Bewerber als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei                                             Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen angegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen.
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitglieder.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt nach § 26 BGB allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.

 

§ 10 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier  Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des                 Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

 

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen im sozialen Bereich wie auch für Veranstaltungen, die der Pflege der Kameradschaft und der Werbung ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistender dienen, sowie Ehrengaben.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder Kommandanten oder – bei deren Verhinderung – der Stellvertreter geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstand und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom  stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluss übertragen werden.
  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied, auch Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wahlberechtigt. Stimmberechtigt sind alle aktiven, passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie die Mitglieder der Jugendgruppe ab dem 16. Lebensjahr. Fördernde Mitglieder können ohne Stimmberechtigung an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  1. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können

  1. die Ehrennadel o. ä. oder
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am     geändert. Der § 8 Absatz 1 wurde durch den stellvertretenden Kassenwart und den stellvertretenden Schriftführer ergänzt.

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Mathias Besuch, 1. Vorsitzender

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